1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a.
der Haftgrund weggefallen ist;
b.
das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c.
die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2 Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3 Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.