Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 309 Eröffnung

1 Die Staats­an­walt­schaft er­öff­net ei­ne Un­ter­su­chung, wenn:

a.
sich aus den In­for­ma­tio­nen und Be­rich­ten der Po­li­zei, aus der Straf­an­zei­ge oder aus ih­ren ei­ge­nen Fest­stel­lun­gen ein hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht er­gibt;
b.
sie Zwangs­mass­nah­men an­ord­net;
c.
sie im Sin­ne von Ar­ti­kel 307 Ab­satz 1 durch die Po­li­zei in­for­miert wor­den ist.

2 Sie kann po­li­zei­li­che Be­rich­te und Straf­an­zei­gen, aus de­nen der Tat­ver­dacht nicht deut­lich her­vor­geht, der Po­li­zei zur Durch­füh­rung er­gän­zen­der Er­mitt­lun­gen über­wei­sen.

3 Sie er­öff­net die Un­ter­su­chung in ei­ner Ver­fü­gung; dar­in be­zeich­net sie die be­schul­dig­te Per­son und die Straf­tat, die ihr zur Last ge­legt wird. Die Ver­fü­gung braucht nicht be­grün­det und er­öff­net zu wer­den. Sie ist nicht an­fecht­bar.

4 Die Staats­an­walt­schaft ver­zich­tet auf die Er­öff­nung, wenn sie so­fort ei­ne Nicht­an­hand­nah­me­ver­fü­gung oder einen Straf­be­fehl er­lässt.

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