Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 314 Sistierung

1 Die Staats­an­walt­schaft kann ei­ne Un­ter­su­chung sis­tie­ren, na­ment­lich wenn:

a.
die Tä­ter­schaft oder ihr Auf­ent­halt un­be­kannt ist oder an­de­re vor­über­ge­hen­de Ver­fah­rens­hin­der­nis­se be­ste­hen;
b.
der Aus­gang des Straf­ver­fah­rens von ei­nem an­de­ren Ver­fah­ren ab­hängt und es an­ge­bracht er­scheint, des­sen Aus­gang ab­zu­war­ten;
c.
ein Ver­gleichs­ver­fah­ren hän­gig ist und es an­ge­bracht er­scheint, des­sen Aus­gang ab­zu­war­ten;
d.
ein Sachent­scheid von der wei­te­ren Ent­wick­lung der Tat­fol­gen ab­hängt.

2 Im Fall von Ab­satz 1 Buch­sta­be c ist die Sis­tie­rung auf 3 Mo­na­te be­fris­tet; sie kann ein­mal um 3 Mo­na­te ver­län­gert wer­den.

3 Vor der Sis­tie­rung er­hebt die Staats­an­walt­schaft die Be­wei­se, de­ren Ver­lust zu be­fürch­ten ist. Ist die Tä­ter­schaft oder ihr Auf­ent­halt un­be­kannt, so lei­tet sie ei­ne Fahn­dung ein.

4 Die Staats­an­walt­schaft teilt die Sis­tie­rung der be­schul­dig­ten Per­son, der Pri­vat­klä­ger­schaft so­wie dem Op­fer mit.

5 Im Üb­ri­gen rich­tet sich das Ver­fah­ren nach den Be­stim­mun­gen über die Ver­fah­rensein­stel­lung.

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