Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 314 Sistierung
1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
2 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden. 3 Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein. 4 Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit. 5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |