1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a.
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b.
kein Straftatbestand erfüllt ist;
c.
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d.
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e.
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a.
das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b.
das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.