Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 337 Staatsanwaltschaft

1 Die Staats­an­walt­schaft kann dem Ge­richt schrift­li­che An­trä­ge stel­len oder per­sön­lich vor Ge­richt auf­tre­ten.

2 Sie ist we­der an die in der An­kla­ge­schrift vor­ge­nom­me­ne recht­li­che Wür­di­gung noch an die dar­in ge­stell­ten An­trä­ge ge­bun­den.

3 Be­an­tragt sie ei­ne Frei­heits­s­tra­fe von mehr als ei­nem Jahr oder ei­ne frei­heits­ent­zie­hen­de Mass­nah­me, so hat sie die An­kla­ge vor Ge­richt per­sön­lich zu ver­tre­ten.

4 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann die Staats­an­walt­schaft auch in an­de­ren Fäl­len zur per­sön­li­chen Ver­tre­tung der An­kla­ge ver­pflich­ten, wenn sie dies für nö­tig er­ach­tet.

5 Er­scheint die Staats­an­walt­schaft nicht an der Haupt­ver­hand­lung, ob­wohl sie da­zu ver­pflich­tet wä­re, so wird die Ver­hand­lung ver­scho­ben.

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