|
Art. 343 Beweisabnahme
1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. 2 Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. 3 Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
