Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 343 Beweisabnahme

1 Das Ge­richt er­hebt neue und er­gänzt un­voll­stän­dig er­ho­be­ne Be­wei­se.

2 Es er­hebt im Vor­ver­fah­ren nicht ord­nungs­ge­mä­ss er­ho­be­ne Be­wei­se noch­mals.

3 Es er­hebt im Vor­ver­fah­ren ord­nungs­ge­mä­ss er­ho­be­ne Be­wei­se noch­mals, so­fern die un­mit­tel­ba­re Kennt­nis des Be­weis­mit­tels für die Ur­teils­fäl­lung not­wen­dig er­scheint.

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