Schweizerische Strafprozessordnung
|
|
Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung
1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. 2 Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84. |
