Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 4 Unabhängigkeit
1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. 2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten. |