Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 401 Anschlussberufung

1 Die An­schluss­be­ru­fung rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel 399 Ab­sät­ze 3 und 4.

2 Sie ist nicht auf den Um­fang der Haupt­be­ru­fung be­schränkt, es sei denn, die­se be­zie­he sich aus­sch­liess­lich auf den Zi­vil­punkt des Ur­teils.

3 Wird die Be­ru­fung zu­rück­ge­zo­gen oder wird auf sie nicht ein­ge­tre­ten, so fällt auch die An­schluss­be­ru­fung da­hin.

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