Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 401 Anschlussberufung
1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4. 2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils. 3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin. |
