Schweizerische Strafprozessordnung
|
|
Art. 404 Umfang der Überprüfung
1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. 2 Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. |
