vom 5. Oktober 2007 (Stand am 23. Januar 2023)
1 Die ersuchende Behörde verlangt Festnahmen mit einem schriftlichen Vorführungsbefehl (Art. 208).
2 Die ersuchte Behörde führt festgenommene Personen wenn möglich innert 24 Stunden zu.
3 Gesuche um andere Zwangsmassnahmen werden kurz begründet. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.