Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. 2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten. |