Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. |