Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 118 Begriff und Voraussetzungen

1 Als Pri­vat­klä­ger­schaft gilt die ge­schä­dig­te Per­son, die aus­drück­lich er­klärt, sich am Straf­ver­fah­ren als Straf- oder Zi­vil­klä­ge­rin oder -klä­ger zu be­tei­li­gen.

2 Der Straf­an­trag ist die­ser Er­klä­rung gleich­ge­stellt.

3 Die Er­klä­rung ist ge­gen­über ei­ner Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de spä­tes­tens bis zum Ab­schluss des Vor­ver­fah­rens ab­zu­ge­ben.

4 Hat die ge­schä­dig­te Per­son von sich aus kei­ne Er­klä­rung ab­ge­ge­ben, so weist sie die Staats­an­walt­schaft nach Er­öff­nung des Vor­ver­fah­rens auf die­se Mög­lich­keit hin.

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