Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 123 Bezifferung und Begründung
1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. 2 Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. |