Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung

1 Liegt ein Fall not­wen­di­ger Ver­tei­di­gung vor, so ach­tet die Ver­fah­rens­lei­tung dar­auf, dass un­ver­züg­lich ei­ne Ver­tei­di­gung be­stellt wird.

2 Sind die Vor­aus­set­zun­gen not­wen­di­ger Ver­tei­di­gung bei Ein­lei­tung des Vor­ver­fah­rens er­füllt, so ist die Ver­tei­di­gung nach der ers­ten Ein­ver­nah­me durch die Staats­an­walt­schaft, je­den­falls aber vor Er­öff­nung der Un­ter­su­chung, si­cher­zu­stel­len.

3 Wur­den in Fäl­len, in de­nen die Ver­tei­di­gung er­kenn­bar not­wen­dig ge­we­sen wä­re, Be­wei­se er­ho­ben, be­vor ei­ne Ver­tei­di­ge­rin oder ein Ver­tei­di­ger be­stellt wor­den ist, so ist die Be­weis­er­he­bung nur gül­tig, wenn die be­schul­dig­te Per­son auf ih­re Wie­der­ho­lung ver­zich­tet.

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