Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

1 Fällt der Grund für die amt­li­che Ver­tei­di­gung da­hin, so wi­der­ruft die Ver­fah­rens­lei­tung das Man­dat.

2 Ist das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen der be­schul­dig­ten Per­son und ih­rer amt­li­chen Ver­tei­di­gung er­heb­lich ge­stört oder ei­ne wirk­sa­me Ver­tei­di­gung aus an­dern Grün­den nicht mehr ge­währ­leis­tet, so über­trägt die Ver­fah­rens­lei­tung die amt­li­che Ver­tei­di­gung ei­ner an­de­ren Per­son.

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