Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 136 Voraussetzungen
1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
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