Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 138 Entschädigung und Kostentragung

1 Die Ent­schä­di­gung des Rechts­bei­stands rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel 135; der de­fi­ni­ti­ve Ent­scheid über die Tra­gung der Kos­ten des Rechts­bei­stands und je­ner Ver­fah­rens­hand­lun­gen, für die der Kos­ten­vor­schuss er­las­sen wur­de, bleibt vor­be­hal­ten.

2 Wird der Pri­vat­klä­ger­schaft ei­ne Pro­zess­ent­schä­di­gung zu­las­ten der be­schul­dig­ten Per­son zu­ge­spro­chen, so fällt die­se Ent­schä­di­gung im Um­fang der Auf­wen­dun­gen für die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge an den Bund be­zie­hungs­wei­se an den Kan­ton.

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