Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 143 Durchführung der Einvernahme

1 Zu Be­ginn der Ein­ver­nah­me wird die ein­zu­ver­neh­men­de Per­son in ei­ner ihr ver­ständ­li­chen Spra­che:

a.
über ih­re Per­so­na­li­en be­fragt;
b.
über den Ge­gen­stand des Straf­ver­fah­rens und die Ei­gen­schaft, in der sie ein­ver­nom­men wird, in­for­miert;
c.
um­fas­send über ih­re Rech­te und Pflich­ten be­lehrt.

2 Im Pro­to­koll ist zu ver­mer­ken, dass die Be­stim­mun­gen nach Ab­satz 1 ein­ge­hal­ten wor­den sind.

3 Die Straf­be­hör­de kann wei­te­re Er­he­bun­gen über die Iden­ti­tät der ein­zu­ver­neh­men­den Per­son durch­füh­ren.

4 Sie for­dert die ein­zu­ver­neh­men­de Per­son auf, sich zum Ge­gen­stand der Ein­ver­nah­me zu äus­sern.

5 Sie strebt durch klar for­mu­lier­te Fra­gen und Vor­hal­te die Voll­stän­dig­keit der Aus­sa­gen und die Klä­rung von Wi­der­sprü­chen an.

6 Die ein­zu­ver­neh­men­de Per­son macht ih­re Aus­sa­gen auf­grund ih­rer Er­in­ne­rung. Sie kann mit Zu­stim­mung der Ver­fah­rens­lei­tung schrift­li­che Un­ter­la­gen ver­wen­den; die­se wer­den nach Ab­schluss der Ein­ver­nah­me zu den Ak­ten ge­nom­men.

7 Sprech- und hör­be­hin­der­te Per­so­nen wer­den schrift­lich oder un­ter Bei­zug ei­ner ge­eig­ne­ten Per­son ein­ver­nom­men.

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