Schweizerische Strafprozessordnung
|
Art. 143 Durchführung der Einvernahme
1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
2 Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind. 3 Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen. 4 Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern. 5 Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an. 6 Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen. 7 Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen. |