Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 157 Grundsatz

1 Die Straf­be­hör­den kön­nen die be­schul­dig­te Per­son auf al­len Stu­fen des Straf­ver­fah­rens zu den ihr vor­ge­wor­fe­nen Straf­ta­ten ein­ver­neh­men.

2 Sie ge­ben ihr da­bei Ge­le­gen­heit, sich zu die­sen Straf­ta­ten um­fas­send zu äus­sern.

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