Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 157 Grundsatz
1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen. 2 Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern. |