Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme

1 Po­li­zei oder Staats­an­walt­schaft wei­sen die be­schul­dig­te Per­son zu Be­ginn der ers­ten Ein­ver­nah­me in ei­ner ihr ver­ständ­li­chen Spra­che dar­auf hin, dass:

a.
ge­gen sie ein Vor­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den ist und wel­che Straf­ta­ten Ge­gen­stand des Ver­fah­rens bil­den;
b.
sie die Aus­sa­ge und die Mit­wir­kung ver­wei­gern kann;
c.
sie be­rech­tigt ist, ei­ne Ver­tei­di­gung zu be­stel­len oder ge­ge­be­nen­falls ei­ne amt­li­che Ver­tei­di­gung zu be­an­tra­gen;
d.
sie ei­ne Über­set­ze­rin oder einen Über­set­zer ver­lan­gen kann.

2 Ein­ver­nah­men oh­ne die­se Hin­wei­se sind nicht ver­wert­bar.

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