Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme
1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. |