Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person
Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen. |