Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren
Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person über ihre persönlichen Verhältnisse nur dann, wenn mit einer Anklage oder einem Strafbefehl zu rechnen oder es aus anderen Gründen notwendig ist. |