Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht

1 Zeug­nis­fä­hig ist ei­ne Per­son, die äl­ter als 15 Jah­re und hin­sicht­lich des Ge­gen­stands der Ein­ver­nah­me ur­teils­fä­hig ist.

2 Je­de zeug­nis­fä­hi­ge Per­son ist zum wahr­heits­ge­mäs­sen Zeug­nis ver­pflich­tet; vor­be­hal­ten blei­ben die Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rech­te.

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