Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person
1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 2 Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. 3 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |