Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 20 Beschwerdeinstanz
1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen. |