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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 25 Delegation an die Kantone

1 Die Staats­an­walt­schaft des Bun­des kann ei­ne Strafsa­che, für wel­che Bun­des­ge­richts­bar­keit nach Ar­ti­kel 23 ge­ge­ben ist, den kan­to­na­len Be­hör­den zur Un­ter­su­chung und Be­ur­tei­lung, aus­nahms­wei­se nur zur Be­ur­tei­lung über­tra­gen. Aus­ge­nom­men sind Strafsa­chen nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 Buch­sta­be g.

2 In ein­fa­chen Fäl­len kann sie auch ei­ne Strafsa­che, für wel­che Bun­des­ge­richts­bar­keit nach Ar­ti­kel 24 ge­ge­ben ist, den kan­to­na­len Be­hör­den zur Un­ter­su­chung und Be­ur­tei­lung über­tra­gen.