Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte

1 Ist der Grund für die Be­schlag­nah­me weg­ge­fal­len, so hebt die Staats­an­walt­schaft oder das Ge­richt die Be­schlag­nah­me auf und hän­digt die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te der be­rech­tig­ten Per­son aus.

2 Ist un­be­strit­ten, dass ein Ge­gen­stand oder Ver­mö­gens­wert ei­ner be­stimm­ten Per­son durch die Straf­tat un­mit­tel­bar ent­zo­gen wor­den ist, so gibt die Straf­be­hör­de ihn der be­rech­tig­ten Per­son vor Ab­schluss des Ver­fah­rens zu­rück.

3 Ist die Be­schlag­nah­me ei­nes Ge­gen­stan­des oder Ver­mö­gens­wer­tes nicht vor­her auf­ge­ho­ben wor­den, so ist über sei­ne Rück­ga­be an die be­rech­tig­te Per­son, sei­ne Ver­wen­dung zur Kos­ten­de­ckung oder über sei­ne Ein­zie­hung im En­dent­scheid zu be­fin­den.

4 Er­he­ben meh­re­re Per­so­nen An­spruch auf Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te, de­ren Be­schlag­nah­me auf­zu­he­ben ist, so kann das Ge­richt dar­über ent­schei­den.

5 Die Straf­be­hör­de kann die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te ei­ner Per­son zu­spre­chen und den üb­ri­gen An­spre­che­rin­nen oder An­spre­chern Frist zur An­he­bung von Zi­vil­kla­gen set­zen.

6 Sind im Zeit­punkt der Auf­he­bung der Be­schlag­nah­me die Be­rech­tig­ten nicht be­kannt, so schreibt die Staats­an­walt­schaft oder das Ge­richt die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te zur An­mel­dung von An­sprü­chen öf­fent­lich aus. Er­hebt in­nert fünf Jah­ren seit der Aus­schrei­bung nie­mand An­spruch, so fal­len die be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te an den Kan­ton oder den Bund.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden