Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit
1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
2 Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor. |