1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a.
eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b.
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2 Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor.