Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 318 Abschluss

1 Er­ach­tet die Staats­an­walt­schaft die Un­ter­su­chung als voll­stän­dig, so er­lässt sie einen Straf­be­fehl oder kün­digt den Par­tei­en mit be­kann­tem Wohn­sitz schrift­lich den be­vor­ste­hen­den Ab­schluss an und teilt ih­nen mit, ob sie An­kla­ge er­he­ben oder das Ver­fah­ren ein­stel­len will. Gleich­zei­tig setzt sie den Par­tei­en ei­ne Frist, Be­weis­an­trä­ge zu stel­len.

2 Sie kann Be­weis­an­trä­ge nur ab­leh­nen, wenn da­mit die Be­weis­er­he­bung über Tat­sa­chen ver­langt wird, die un­er­heb­lich, of­fen­kun­dig, der Straf­be­hör­de be­kannt oder be­reits rechts­ge­nü­gend er­wie­sen sind. Der Ent­scheid er­geht schrift­lich und mit kur­z­er Be­grün­dung. Ab­ge­lehn­te Be­weis­an­trä­ge kön­nen im Haupt­ver­fah­ren er­neut ge­stellt wer­den.

3 Mit­tei­lun­gen nach Ab­satz 1 und Ent­schei­de nach Ab­satz 2 sind nicht an­fecht­bar.

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