Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort

1 Ist ei­ne Straf­tat im Aus­land ver­übt wor­den oder kann der Tat­ort nicht er­mit­telt wer­den, so sind für die Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem die be­schul­dig­te Per­son ih­ren Wohn­sitz oder ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.

2 Hat die be­schul­dig­te Per­son we­der Wohn­sitz noch ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Schweiz, so sind die Be­hör­den des Hei­mator­tes zu­stän­dig; fehlt auch ein Hei­mat­ort, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem die be­schul­dig­te Per­son an­ge­trof­fen wor­den ist.

3 Fehlt ein Ge­richts­stand nach den Ab­sät­zen 1 und 2, so sind die Be­hör­den des Kan­tons zu­stän­dig, der die Aus­lie­fe­rung ver­langt hat.

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