Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 323 Wiederaufnahme

1 Die Staats­an­walt­schaft ver­fügt die Wie­der­auf­nah­me ei­nes durch Ein­stel­lungs­ver­fü­gung rechts­kräf­tig be­en­de­ten Ver­fah­rens, wenn ihr neue Be­weis­mit­tel oder Tat­sa­chen be­kannt wer­den, die:

a.
für ei­ne straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit der be­schul­dig­ten Per­son spre­chen; und
b.
sich nicht aus den frü­he­ren Ak­ten er­ge­ben.

2 Sie teilt die Wie­der­auf­nah­me den­je­ni­gen Per­so­nen und Be­hör­den mit, de­nen zu­vor die Ein­stel­lung mit­ge­teilt wor­den ist.

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