Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 324 Grundsätze
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. 2 Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. |