Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter

1 Die Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer ei­ner Straf­tat wer­den von den glei­chen Be­hör­den ver­folgt und be­ur­teilt wie die Tä­te­rin oder der Tä­ter.

2 Ist ei­ne Straf­tat von meh­re­ren Mit­tä­te­rin­nen oder Mit­tä­tern ver­übt wor­den, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem zu­erst Ver­fol­gungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men wor­den sind.

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