Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 341 Einvernahmen

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung oder ein von ihr be­stimm­tes Mit­glied des Ge­richts führt die Ein­ver­nah­men durch.

2 Die an­de­ren Mit­glie­der des Ge­richts und die Par­tei­en kön­nen durch die Ver­fah­rens­lei­tung Er­gän­zungs­fra­gen stel­len las­sen oder sie mit de­ren Er­mäch­ti­gung sel­ber stel­len.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung be­fragt zu Be­ginn des Be­weis­ver­fah­rens die be­schul­dig­te Per­son ein­ge­hend zu ih­rer Per­son, zur An­kla­ge und zu den Er­geb­nis­sen des Vor­ver­fah­rens.

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