Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 354 Einsprache
1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. 3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. |