Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen

1 Selbst­stän­di­ge Ein­zie­hun­gen (Art. 376–378) sind an dem Ort durch­zu­füh­ren, an dem sich die ein­zu­zie­hen­den Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te be­fin­den.

2 Be­fin­den sich die ein­zu­zie­hen­den Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te in meh­re­ren Kan­to­nen und ste­hen sie auf­grund der glei­chen Straf­tat oder der glei­chen Tä­ter­schaft in Zu­sam­men­hang, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem das Ein­zie­hungs­ver­fah­ren zu­erst er­öff­net wor­den ist.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden