Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 429 Ansprüche

1 Wird die be­schul­dig­te Per­son ganz oder teil­wei­se frei­ge­spro­chen oder wird das Ver­fah­ren ge­gen sie ein­ge­stellt, so hat sie An­spruch auf:

a.
Ent­schä­di­gung ih­rer Auf­wen­dun­gen für die an­ge­mes­se­ne Aus­übung ih­rer Ver­fah­rens­rech­te;
b.
Ent­schä­di­gung der wirt­schaft­li­chen Ein­bus­sen, die ihr aus ih­rer not­wen­di­gen Be­tei­li­gung am Straf­ver­fah­ren ent­stan­den sind;
c.
Ge­nug­tu­ung für be­son­ders schwe­re Ver­let­zun­gen ih­rer per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se, ins­be­son­de­re bei Frei­heits­ent­zug.

2 Die Straf­be­hör­de prüft den An­spruch von Am­tes we­gen. Sie kann die be­schul­dig­te Per­son auf­for­dern, ih­re An­sprü­che zu be­zif­fern und zu be­le­gen.

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