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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 49 Grundsätze

1 Die Staats­an­walt­schaf­ten und die Ge­rich­te des Bun­des und der Kan­to­ne kön­nen von den Straf­be­hör­den an­de­rer Kan­to­ne oder des Bun­des die Durch­füh­rung von Ver­fah­rens­hand­lun­gen ver­lan­gen. Die er­such­te Be­hör­de prüft die Zu­läs­sig­keit und die An­ge­mes­sen­heit der ver­lang­ten Ver­fah­rens­hand­lun­gen nicht.

2 Für die Be­hand­lung von Be­schwer­den ge­gen Rechts­hil­fe­mass­nah­men sind die Be­hör­den des er­su­chen­den Kan­tons oder Bun­des zu­stän­dig. Bei den Be­hör­den des er­such­ten Kan­tons oder Bun­des kann nur die Aus­füh­rung der Rechts­hil­fe­mass­nah­me an­ge­foch­ten wer­den.