Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 51 Teilnahmerecht

1 Die Par­tei­en, ih­re Rechts­bei­stän­de und die er­su­chen­de Be­hör­de kön­nen an den ver­lang­ten Ver­fah­rens­hand­lun­gen teil­neh­men, so­weit die­ses Ge­setz es vor­sieht.

2 Ist ei­ne Teil­nah­me mög­lich, so gibt die er­such­te Be­hör­de der er­su­chen­den Be­hör­de, den Par­tei­en und ih­ren Rechts­bei­stän­den Ort und Zeit der Ver­fah­rens­hand­lung be­kannt.

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