Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei

Be­nö­tigt die er­su­chen­de Be­hör­de für die Durch­füh­rung ei­ner Ver­fah­rens­hand­lung die Un­ter­stüt­zung der Po­li­zei, so rich­tet sie ein ent­spre­chen­des Ge­such an die Staats­an­walt­schaft des er­such­ten Kan­tons; die­se er­teilt der ört­li­chen Po­li­zei die nö­ti­gen Auf­trä­ge.

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