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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 57 Mitteilungspflicht

Liegt bei ei­ner in ei­ner Straf­be­hör­de tä­ti­gen Per­son ein Aus­stands­grund vor, so teilt die Per­son dies recht­zei­tig der Ver­fah­rens­lei­tung mit.