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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften

1 Amts­hand­lun­gen, an de­nen ei­ne zum Aus­stand ver­pflich­te­te Per­son mit­ge­wirkt hat, sind auf­zu­he­ben und zu wie­der­ho­len, so­fern dies ei­ne Par­tei in­nert 5 Ta­gen ver­langt, nach­dem sie vom Ent­scheid über den Aus­stand Kennt­nis er­hal­ten hat.

2 Be­wei­se, die nicht wie­der er­ho­ben wer­den kön­nen, darf die Straf­be­hör­de be­rück­sich­ti­gen.

3 Wird der Aus­stands­grund erst nach Ab­schluss des Ver­fah­rens ent­deckt, so gel­ten die Be­stim­mun­gen über die Re­vi­si­on.