Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung sorgt für Si­cher­heit, Ru­he und Ord­nung wäh­rend der Ver­hand­lun­gen.

2 Sie kann Per­so­nen, die den Ge­schäfts­gang stö­ren oder An­stands­re­geln ver­let­zen, ver­war­nen. Im Wie­der­ho­lungs­fal­le kann sie ih­nen das Wort ent­zie­hen, sie aus dem Ver­hand­lungs­raum wei­sen und nö­ti­gen­falls bis zum Schluss der Ver­hand­lung in po­li­zei­li­chen Ge­wahr­sam set­zen las­sen. Sie kann den Ver­hand­lungs­raum räu­men las­sen.

3 Sie kann die Un­ter­stüt­zung der am Or­te der Ver­fah­rens­hand­lung zu­stän­di­gen Po­li­zei ver­lan­gen.

4 Wird ei­ne Par­tei aus­ge­schlos­sen, so wird die Ver­fah­rens­hand­lung gleich­wohl fort­ge­setzt.

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