Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 7 Verfolgungszwang
1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. 2 Die Kantone können vorsehen, dass:
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