Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

1 Ist das Dis­po­si­tiv ei­nes Ent­schei­des un­klar, wi­der­sprüch­lich oder un­voll­stän­dig oder steht es mit der Be­grün­dung im Wi­der­spruch, so nimmt die Straf­be­hör­de, die den Ent­scheid ge­fällt hat, auf Ge­such ei­ner Par­tei oder von Am­tes we­gen ei­ne Er­läu­te­rung oder Be­rich­ti­gung des Ent­scheids vor.

2 Das Ge­such ist schrift­lich ein­zu­rei­chen; die be­an­stan­de­ten Stel­len be­zie­hungs­wei­se die ge­wünsch­ten Än­de­run­gen sind an­zu­ge­ben.

3 Die Straf­be­hör­de gibt den an­de­ren Par­tei­en Ge­le­gen­heit, sich zum Ge­such zu äus­sern.

4 Der er­läu­ter­te oder be­rich­tig­te Ent­scheid wird den Par­tei­en er­öff­net.

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