Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt. 3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht. 4 Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. |