Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten. |